Fischereiaufsicht
Fischereiaufsichtsorgane sind weit mehr als Kontrollorgane für Fischerkarten. Als ausgebildete und beeidete Aufsichtsorgane übernehmen sie eine wichtige Verantwortung für den Schutz unserer Gewässer, die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen und für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung.
Durch ihre Erfahrung und ihre Nähe zum Gewässer sind Fischereiaufsichtsorgane kompetente Ansprechpersonen vor Ort, die ein tiefes Verständnis für die örtlichen Gegebenheiten des Gewässers besitzt. Dadurch erkennen Aufsichtsorgane Veränderungen im Fischbestand oder im Gewässer und tragen somit maßgeblich zum Schutz und zur Pflege der Gewässer bei.
So werde ich Fischereiaufsichtsorgan
Um als Aufsichtsfischer tätig werden zu können, muss der Fischereiberechtigte einen entsprechenden Antrag gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorganegesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde stellen. Vor Beantragung muss ein Kurs, welcher vom LFV Steiermark angeboten wird (TERMINE), absolviert werden. Der Kurs beinhaltet Themengebiete wie z.B. das Steiermärkische Fischereigesetze und dazugehörige Verordnungen, Wasserrechtsgesetz, Gewässerökologie, nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden, Fischkunde sowie Fischgesundheit. Der Kurs umfasst 8 Ausbildungsstunden und wird seit 2025 mit einem schriftlichen Single-Choice Test abgeschlossen.
Voraussetzungen, um Fischereiaufsichtsorgan in der Steiermark zu werden:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Vollendung des 18. Lebensjahr
- Körperliche und geistige Eigung
- Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit
- Der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3
- Kenntnis des Fischereigesetzes
- Erfolgreich abgeschlossener FAO-Ausbildungskurs
Fortbildung für bestehende Aufsichtsorgane
Innerhalb von fünf Jahren ab Kursdatum muss ein 4stündiger Fortbildungskurs besucht werden. Diese Kurse finden ganzjährig steiermarkweit statt. Neben Kursen mit allgemein gehaltenen Themen werden zusätzlich seit dem Frühjahr 2020 auch Fortbildungskurse mit vertiefenden Themen angeboten.
Achtung: Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs von dem Fischereiaufsichtsorgan selbst vorgelegt wird. Die Frist von fünf Jahren ist vom Fischereiaufsichtsorgan selbst einzuhalten – es erfolgt ggf. keine oder eine sehr spät eine Aufforderung seitens der Behörde!
Die Ausbildungskurse (8stündiger Kurs) sowie die Fortbildungskurse (4stündiger Kurs) für Fischereiaufsichtsorgane werden vom Landesfischereiverband Steiermark organisiert und abgehalten.
Diese Kurse gelten als Aus- bzw. Fortbildung im Sinne des Steiermärkischen Fischereigesetzes.
Allgemeine Infos
Für alle Gewässer in der Steiermark benötigt man zum Fischen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine sogenannte Landesfischerkarte, sowie die Erlaubnis des jeweiligen Gewässerbesitzers oder –Pächters. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Landesfischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers ausüben. Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes einzubringen. Zur Anmeldung sind Meldezettel, Geburtsurkunde und Lichtbildausweis erforderlich.
Die Anmeldung und Abhaltung der Fischerprüfungen in der Steiermark erfolgt von den Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Lernunterlagen sind beim Landesfischereiverband zu bestellen (hier klicken).
Termine 2x jährlich
1. Freitag im April (Anmeldung spätestens am 1. März) und
1. Freitag im Oktober (Anmeldung spätestens 1. September)
Die Prüfung findet in Form eines schriftlichen Single Choice Tests (mehrere Antwortmöglichkeiten, eine davon ist richtig) statt (Dauer ca. 1 Stunde). Es sind je 10 Fragen aus folgenden Wissensgebieten zu beantworten:
a) Fischkunde und Hege
b) Gewässer- und Biotopkunde
c) Tierschutz, fischereiliche Praxis, Behandlung der gefangenen Fische sowie
d) Rechtsvorschriften aus Fischerei, Wasserrecht-, und Naturschutzgesetz, soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter Lebensgemein-schaften geregelt werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind, darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet 5 nicht oder falsch beantwortet sein und im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.
Auszug aus dem Fischereigesetz
§ 7 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen.“
§ 8 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
| 1. der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und | |||||||||
| 2. die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist. | |||||||||
(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
Bei Fragen zur Aufsicht
Der Landesfischereiverband Steiermark unterstützt Fischereiaufsichtsorgane bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit mit einem eigenen Bereich im Loginportal. Dort finden Sie kompakt aufbereitete Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten, den gesetzlichen Befugnissen sowie praktische Arbeitshilfen für den Einsatz am Gewässer.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei Fragen oder Unsicherheiten jederzeit gerne beratend zur Seite. Unser Ziel ist es, Fischereiaufsichtsorgane bestmöglich bei ihrer wichtigen Aufgabe zu unterstützen und ihnen eine kompetente Anlaufstelle für alle fischereilichen und rechtlichen Fragestellungen zu bieten.
Prüfungskosten
Der Nachweis einer in einem anderen Bundesland abgelegten gesetzlichen Fischerprüfung befreit von der Verpflichtung, sich in der Steiermark einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen.
Prüfungen werden aus den folgenden Bundesländern (Stand Jänner 2024) anerkannt: Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.
| Prüfungskosten | ab 18 Jahre | bis 18 Jahre |
|---|---|---|
| Antrag, Prüfungsgebühr, Zeugnis | € 71,80 | € 53,30 |
| Erstmalige Ausstellung der Landesfischerkarte (inkl. Jahresgebühr Ladndesfischerkarte) | € 99,80 | € 85,00 |
| Jährliche Verlängerung Landesfischerkarte | € 29,00* | € 14,50 |
* Aufsichtsfischer, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer eines Fischereirechtes sind, sowie ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten haben Anspruch auf eine 50%ige Ermäßigung.
Kleinere Abweichungen in den Kosten vorbehalten.
